Kirchengemeinderat

Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchengemeinderat, der sowohl die Kirchengemeinde als auch die örtliche Kirche vertritt. Der Kirchengemeinderat ist das kollegiale Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Er hat u.a. folgende Verantwortungsbereiche: Gestaltung der Gottesdienste, Pflege der Kirchenmusik, missionarische und ökumenische Aufgaben, die Abwehr von Irrlehren, kirchliche Unterweisung der Kinder und Jugendlichen und Wahrnehmung des diakonischen Auftrages. Außerdem wirkt er bei der Besetzung der Pfarrstellen mit, schließt die Dienstverträge mit den angestellten Mitarbeitern und übt die Dienstaufsicht aus. Er entscheidet über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen und beschließt die Friedhofsordnung. Er sorgt für die Vermögensverwaltung und wacht über den Zustand der Gebäude, des Grundbesitzes und des Inventars. In jedem Kirchengemeinderat soll ein Finanzausschuss gebildet werden.

Der Kirchengemeinderat besteht aus den Kirchenältesten und dem Inhaber der Pfarrstelle. Ein erster Vorsitzender – der Pastor oder ein Kirchenältester – lädt zu den Sitzungen ein, führt die Geschäfte und unterzeichnet die Beschlüsse und leitet sie weiter. Er bereitet auch gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden die nicht öffentlichen Sitzungen vor und führt sie durch. Der Pastor ist in Bindung an sein Ordinationsgelübde vom Kirchengemeinderat unabhängig.